Stadt Bad Waldsee lehnt Windkraftanlagen zwischen Oberurbach und Hittisweiler ab
Bad Waldsee – Das Landratsamt Ravensburg hat die Stadt mit Schreiben vom 5. Februar 2026 im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zu den vier geplanten Anlagen angehört und um eine Entscheidung zum gemeindlichen Einvernehmen gebeten. Grundlage dafür ist § 36 des Baugesetzbuches (BauGB), der der Kommune eine Beteiligung am Genehmigungsverfahren ermöglicht. Der Gemeinderat verweigerte das gemeindliche Einvernehmen.
Die geplanten Anlagen liegen im Windkraftvorranggebiet „Urbach WEA-436-019“, das vom Regionalverband Bodensee-Oberschwaben im Teilregionalplan Energie ausgewiesen wurde. Das Gebiet umfasst rund 83 Hektar Fläche zwischen Oberurbach und Hittisweiler.
Die Stadt Bad Waldsee hatte sich bereits im Rahmen der Anhörung zum Regionalplan gegen dieses Vorranggebiet ausgesprochen. In Stellungnahmen vom Mai 2025 forderte die Stadt sogar die vollständige Streichung der Fläche aus der Planung. Als Gründe führt die Verwaltung unter anderem naturschutzfachliche Bedenken an. In der Umgebung befinden sich wertvolle Hoch- und Niedermoore mit hoher ökologischer Bedeutung sowie Kernflächen des regionalen Biotopverbunds. Zudem sind in diesem Gebiet windkraftempfindliche Vogelarten wie Rotmilan und Uhu nachgewiesen, was zusätzliche artenschutzrechtliche Fragen aufwirft.
Weniger als 700 Meter
Auch der Abstand zu Wohngebieten wird kritisch gesehen. Teilweise würden die Anlagen weniger als 700 Meter von bestehender Wohnbebauung in Oberurbach und Hittisweiler entfernt stehen. Nach Ansicht der Stadt sind größere Abstände notwendig, um Gesundheit und Lebensqualität der Anwohner zu schützen.
Der Gemeinderat schloss sich der Empfehlung der Verwaltung an und verweigerte das gemeindliche Einvernehmen.
Wie geht’s jetzt weiter?
Da die Gemeinde keine Entscheidungsbefugnis hat, sondern nur ihre Bedenken und Empfehlungen abgeben kann, liegt das weitere Verfahren in den Händen des Landratsamtes. Das Landratsamt prüft, ob die Versagung rechtmäßig war oder auf Gründen beruht, die planungsmäßig nicht zulässig sind. Wenn das Landratsamt zu dem Ergebnis kommt, dass die Verweigerung rechtswidrig ist, kann es das Einvernehmen ersetzen. Das geschieht nach § 36 Abs. 2 BauGB durch die Kommunalaufsicht. Ergebnis:
Die Genehmigung kann trotz Ablehnung der Gemeinde erteilt werden.
Man darf gespannt sein, wie das Verfahren ausgeht.
Erwin Linder












