Öffentliche Veranstaltungen: Besondere Regelungen für die Osterfeiertage
Bad Waldsee – Die Osterfeiertage stehen nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz unter besonderem Schutz. Dies hat unter anderem Auswirkungen auf öffentliche Veranstaltungen.
Von Gründonnerstag, 18.00 Uhr, bis Karsamstag, 20.00 Uhr, sind öffentliche Tanzveranstaltungen untersagt. Dies betrifft auch Tanzveranstaltungen von Vereinen sowie geschlossene Gesellschaften in Wirtschaftsräumen.
Am Karfreitag sind ganztägig verboten:
• Öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen
• Sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen
• Öffentliche Sportveranstaltungen während des ganzen Tages
Am Ostersonntag dürfen öffentliche Sportveranstaltungen erst ab 11.00 Uhr beginnen.













