Jugendschutz in der Fasnet
Bad Waldsee – Zur fünften Jahreszeit mit närrischem Treiben und vielen Veranstaltungen weist das Ordnungsamt auf die geltenden Regeln nach dem Jugendschutzgesetz hin:
Unter 16 Jahre:
Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist der Besuch einer Tanzveranstaltung ohne Begleitungeiner personensorgeberechtigten Person oder erziehungsbeauftragten Person, z.B. einer volljährigen Person mit schriftlicher Vollmacht, verboten. Ausnahmen hiervon sind Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe, eine Brauchtumsveranstaltung oder eine Veranstaltung mit Ausnahmegenehmigung.
Alkohol in jeder Form ist tabu.
Es gilt Rauchverbot in der Öffentlichkeit und ein Verbot der Abgabe von Tabakwaren, nikotinhaltiger Erzeugnisse, elektronischer Zigaretten und elektronischer Shishas sowie deren Behältnisse.
Ab 16 Jahre:
Jugendliche ab 16 Jahre dürfen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis längstens 24.00 Uhrauf öffentlichen Veranstaltungen feiern gehen.
Erlaubt sind alkoholische Getränke wie Bier, Wein und Sekt.
Es gilt Rauchverbot in der Öffentlichkeit und ein Verbot der Abgabe von Tabakwaren, nikotinhaltiger Erzeugnisse, elektronischer Zigaretten und elektronische Shishas sowie deren Behältnisse.
Ab 18 Jahre:
Spirituosen (Schnaps, Liköre u.a.) und branntweinhaltige Getränke (Mix-Getränke mit Wodka, Bacardi o.a.) dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden.
Diese gesetzlichen Vorgaben sind in jedem Fall einzuhalten. Veranstalter können allerdings darüberhinausgehende Regelungen treffen, z.B. den Zugang zur Veranstaltung erst ab 18 Jahren ermöglichen.
Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden. Das gilt auch für Erwachsene und volljährige Freunde, wenn sie das Rauchen oder den Alkoholkonsum Jugendlicher herbeiführen oder fördern, also z.B. unter 16-Jährige mit Bier, Wein, Sekt oder Zigaretten, unter 18-Jährige mit Spirituosen oder Zigaretten versorgen.
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