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Nur erlaubt am 31. Dezember und 1. Januar

Abbrennen von Feuerwerkskörpern



Leutkirch – Anlässlich des Jahreswechsels 2025 auf 2026 weist das Ordnungsamt der Großen Kreisstadt Leutkirch im Allgäu auf den ordnungsgemäßen Umgang mit Feuerwerkskörpern hin.

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F1 und F2 ist nur zwischen dem 31. Dezember und dem 1. Januar eines jeden Jahres erlaubt und darf nur von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen verboten.

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