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Mitteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

Kamingenuss adé? ­



Allgäu-Oberschwaben – Bis zum 31. Dezember 2024 mussten Verbraucher:innen für ältere Kamine und Kachelöfen nachweisen, dass diese die gesetzlich festgelegten Grenzwerte einhalten. Fehlt dieser Nachweis oder wurde nicht nachgerüstet, gilt die Feuerstätte erst einmal als stillgelegt. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gibt einen Überblick, welche Vorschriften nun gelten. ­

Bei einigen Menschen sorgen Kachelöfen und Kaminfeuer für behagliche Wärme in den eigenen vier Wänden. Damit solche „Einzelraumfeuerstätten“ auch weiterhin betrieben werden dürfen, mussten sie bis Ende letzten Jahres nachgerüstet werden. Das Ziel: Die Kamine und Kachelöfen sollen die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten, die in der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vorgegeben sind. Von der Nachrüstung betroffen waren alle Feuerstätten, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden. Nun dürfen diese nicht mehr als 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas und 0,15 Gramm Staub je Kubikmeter Abgas ausstoßen.

Wurde eine Staubminderungseinrichtung eingebaut, die dazu beiträgt, die Emissionen zu verringern, kann die Feuerstätte weiter genutzt werden. Seit Jahresbeginn kontrollieren Schornsteinfeger:innen im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau, ob die Vorschriften umgesetzt wurden. Wer keinen Nachweis über die Nachrüstung hat, darf diese Kachelöfen oder Kamine seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr betreiben, sie werden vorerst stillgelegt. ­

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Ausnahmen für ältere Geräte ­ ­

Doch es gibt Ausnahmen von der Regel: Ältere Geräte, die bereits der ersten Stufe der BImSchV entsprechen und Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen, haben Bestandsschutz. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen, Badeöfen, Backöfen und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen. ­

Nachrüsten und Grenzwerte nachweisen ­ ­

Kamine und Kachelöfen, die seit dem 1. Januar als stillgelegt gelten, können wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer Staubminderungseinrichtung nach dem neuesten Stand der Technik nachgerüstet werden. Diese Einrichtung braucht eine bauaufsichtliche Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) und muss für diese Einzelraumfeuerstätte geeignet sein. Vor dem Einbau sollten Fachleute überprüfen, ob mit der Nachrüstung der Nachweis für den Weiterbetrieb im Sinne der 1. BImSchV überhaupt möglich ist. Denn der nachträgliche Einbau der Staubminderungseinrichtung kann hohe Kosten verursachen. Ein kompletter Austausch oder eine dauerhafte Stilllegung kann in manchen Fällen die sinnvollere Entscheidung sein. ­

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Austausch ­ ­

Wer plant, sich einen neuen Kamin oder Kachelofen anzuschaffen, ist bei den Grenzwerten auf der sicheren Seite: Feuerstätten, die aktuell im Handel verkauft werden, müssen die gesetzlichen Vorschriften erfüllen und benötigen keinen weiteren Nachweis, ob die Grenzwerte eingehalten werden. Für neue Öfen sollte das Umweltlabel „Blauer Engel“ bevorzugt werden, da diese Modelle effizienter und emissionsärmer als andere Modelle sind. Das bedeutet: Sie haben einen höheren Wirkungsgrad, weniger Brennstoffeinsatz und damit geringere Kosten. Wer sparsam und effizient mit Holz heizt, minimiert Feinstaub und CO2-Emissionen.

Bei Fragen rund um Kamine und Feuerstätten hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Fachleute informieren anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind die Beratungsangebote kostenfrei. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder bundesweit kostenfrei unter 0800 – 809 802 400 und in unseren Vorträgen. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.




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